
Kapitel 9, Art. 56
Ermächtigungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. Er
legt insbesondere fest:
a) den Inhalt eines Musters der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Satz 2 und
b) die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.