Kapitel 1, § 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert
werden sollen.

(2) Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf
personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind,
gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses
Gesetzes nicht unterschreiten.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer
Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

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