
Kapitel 1, § 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert
werden sollen. § 53 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf
Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und des Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer
Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.