Kapitel 1, § 1

Schutzzweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen¹ davor zu schützen, dass er durch die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.

¹ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

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