§ 2

Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 4 Nr. 9 KDG wird durch gesonderte diözesane Bestimmung festgelegt.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 treffen die Schulleiterin bzw. den Schulleiter folgende Verpflichtungen:

a) Bekanntgabe des KDG und dieses Gesetzes gegenüber den mit der Datenverarbeitung beauftragten Mitarbeitenden;

b) Verpflichtung auf deren Einhaltung gemäß der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) vom 01. März 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 43, S. 40 ff.) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Ihre bzw. seine Verantwortlichkeit im Übrigen bleibt davon unberührt.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet den Schulträger auf Anfrage über Art und Umfang der verarbeiteten Daten sowie die benutzungsberechtigten Personen und regelmäßigen Empfänger der Daten.

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