
§ 3
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Schulen sind berechtigt, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern und anderen Mitarbeitenden in Dateien oder Akten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist und dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift dies zulässt oder die bzw. der Betroffene eingewilligt hat.
Die Datenverarbeitung kann, soweit erforderlich, auch bei schulischen Aufgaben erfolgen, die außerhalb der Schulgebäude wahrgenommen werden.
(2) Die nicht für die elektronische Datenverarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer und sonstigen Mitarbeitenden sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet. Sofern die Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit der Verarbeitung
erstreckt sich auch auf in der Anlage nicht genannte Daten, soweit sie aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertungen von Daten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) (3) Die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Führung der Personal- und Sachakten der Lehrerinnen und Lehrer und der sonstigen Mitarbeitenden bleiben unberührt.