§ 9

Ausschluss

Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er

a) selbst Beteiligter ist,

b) gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,

c) in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,

d) bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,

e) Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.

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