§ 6

Erhebung und Speicherung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

(1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers legt die Schule ein Schülerstammblatt an, das die wesentlichen Daten für die Schullaufbahn und die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulformspezifischen Notwendigkeiten enthält. Dabei ist nach Maßgabe des § 15 KDG zu informieren.

(2) In das Schülerstammblatt sind die Daten nach Maßgabe der Anlage 1 aufzunehmen. Für die Anlage des Schülerstammblattes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig. Das Schülerstammblatt wird in einfacher Ausfertigung geführt, bei automatisierter Verarbeitung zusätzlich in einer Papierausfertigung.

(3) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Daten und Akten (sonstiger Datenbestand); eine Verarbeitung in elektronischer Form ist mit den Einschränkungen des § 3 Abs. 2 zulässig. 

(4) Für Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und in Schulen der Sekundarstufe I sind Schulleitungen und Lehrkräfte verpflichtet, zum Nachweis des Lernfortschritts und Kompetenzerwerbs sowie des Erfüllens der Schulpflicht das Schultagebuch der Schülerin oder des Schülers auszufüllen. Das Schultagebuch beinhaltet nach Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz der Länder vom 18./19. September 2003 einen Schülerpersonalbogen, eine Übersicht über die Schulbesuche, Lernstandsberichte der Stützpunktschulen, Angaben zur Lernausgangslage sowie individuelle fachbezogene Lernpläne. 
Das Verfahren der schulischen Bildung dieser Kinder unter Verwendung des Schultagebuches regelt das für die Schule zuständige Ministerium mit Erlass. Soweit ein Schultagebuch in Papierausfertigung geführt wird, verbleibt es am Ende der Schulzeit bei der Schülerin oder dem Schüler, digital geführte Schultagebücher sind zu diesem Zeitpunkt zu löschen. Soweit Daten aus dem Schultagebuch im Rahmen des Schulverhältnisses bedeutsam (Anlagen 1, 2) und daher aufzubewahren sind, gilt § 11.

(5) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrerinnen oder Lehrern der Schülerin oder des Schülers, der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen oder Studienreferendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser
Personen erforderlich ist. Das Recht auf Einsichtnahme durch die kirchliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

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