§ 11

Antragsschrift

(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten oder bei der Datenschutzaufsicht, deren Entscheidung beanstandet wird, einzureichen. Die Antragsschrift muss den Namen der Beteiligten und den Gegenstand der Überprüfung bezeichnen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die zu dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus dem Vorverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Wurde die Antragsschrift bei der Datenschutzaufsicht eingereicht, leitet diese sie an die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten weiter.

(3) Für die Anhörung der Datenschutzaufsicht sollen Abschriften der Antragsschrift und sonstiger Schriftstücke beigefügt werden.

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