§ 16

Kosten des Verfahrens

Im Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet es zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiellrechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

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