§ 17

Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz

(1) Jeder Beteiligte kann gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von ihrem Inhalt die Entscheidung des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz beantragen, soweit von seinem Antrag abgewichen wurde. Der Ausspruch nach § 16 ist nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar.

(2) Für das Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend, § 11 jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag nur wahlweise bei dem Interdiözesanen Datenschutzgericht oder dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz eingereicht werden kann. Der Vorsitzende kann von einer neuerlichen Anhörung der Datenschutzaufsicht absehen.

(3) Beweise erhebt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Interdiözesanen Datenschutzgericht nicht auf alle wesentlichen Punkte erstreckt wurde. Einen Anhörungstermin setzt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann an, wenn es Hinweise dafür hat, dass mit den am Verfahren Beteiligten noch nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen erörtert wurden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(4) Mit der Mitteilung des Beschlusses an die Beteiligten endet das Verfahren.

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