
Anlage 3
Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schülern auf privaten Endgeräten
(§ 4 Abs. 3 S. 3 KDGSchulen)
A. Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten auf privaten digitalen Geräten, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich:
1. Name einschließlich Geburtsname;
2. Vorname(n);
3. Geschlecht;
4. Geburtsdatum;
5. Religionszugehörigkeit / Konfession;
6. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs;
7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses;
8. Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf;
9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet;
10. Leistungsbewertungen und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet, einschließlich digital von diesen erstellter Leistungsnachweise;
11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet;
12. Halbjahresnoten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet;
13. Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 24 Abs. 4 SchulG-EBK in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet;
14. Dokumentationen im Zuge des pädagogischen, sozialpädagogischen und schulpsychologischen Mitwirkens bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit (z.B. Vermerke über Beratungstätigkeit, Arbeits- und Sozialverhalten).
B. Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertretung und ggf. weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte sowie Klassenleitungen und Jahrgangsstufenleitungen (Beratungslehrerinnen/Beratungslehrer) in der gymnasialen Oberstufe dürfen darüber hinaus die folgenden Schülerdaten verarbeiten:
1. Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler;
2. alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben, gegebenenfalls Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten, Angabe der Fehlzeiten;
3. zeugnisübliche Bemerkungen; darunter fallen insbesondere Textanteile im Rahmen der Aussagen zum Sozial- und Arbeitsverhalten bei Grundschulzeugnissen für die Klassen 1 bis 3 der Grundschule und im Rahmen von Gutachten beim Übergang von der Grundschule zu weiterführenden Schulen;
4. Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 24 Abs. 4 SchulG-EBK.