§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen und in der Schulverwaltung des Trägers (im folgenden Schulen genannt), die von den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) vom 12. Januar 2018 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2018, Nr. 12, S. 13 ff.) genannten Trägern betrieben werden. 
Die Regelungen dieses Gesetzes sind besondere kirchliche Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 2 KDG.
(2) Im Übrigen gilt das KDG.

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