
Kapitel 2, § 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an;
b) die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt;
c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
d) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
e) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
f) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe des Verantwortlichen erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
g) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen oder eine Minderjährige handelt. Lit. g) gilt nicht für die von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist rechtmäßig, wenn
a) eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
b) die betroffene Person eingewilligt hat,
c) offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,
d) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
e) die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
f) sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen,
g) es zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
h) es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Dritter erforderlich ist,
i) es zur institutionellen Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Formen des Missbrauchs auf der Grundlage kirchlichen Rechts erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person (§ 4 Nr. 1) durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind,
j) der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert oder
k) es zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von kirchlichen
Wahlen insbesondere zu diözesanen, pfarrlichen oder kirchengemeindlichen Gremien erforderlich ist; hierzu gehören auch die Kandidatenwerbung und -ansprache sowie nachgelagerte Maßnahmen zu Information und Schulung.
(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist –unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen;
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 verarbeitet werden;
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören können.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.