
Kapitel 3, § 18
Recht auf Berichtigung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
(2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
(3) Dem Recht auf Berichtigung ist nur in Form von ergänzenden Eintragungen zu entsprechen, wenn ansonsten der Erhalt oder die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten gefährdet würde.
Hierzu gehören insbesondere die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in die Kirchenbücher (insbesondere Taufen, Trauungen, Todesfälle) sowie
Dekrete, Beschlüsse von Gremien der Diözesen und Kirchengemeinden und sonstige Urkunden.