
Kapitel 4, § 28
Gemeinsam Verantwortliche
(1) Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß diesem Gesetz erfüllt, insbesondere wer den Informationspflichten gemäß den §§ 15 und 16 nachkommt.
(2) Die Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem kirchlichen Recht, an die bzw. an das die gemeinsam Verantwortlichen gebunden sind. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 oder das Rechtsinstrument gemäß Satz 1 enthält insbesondere die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. Die betroffene Person wird über den wesentlichen, die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Inhalt der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments informiert.
(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung bzw. des Rechtsinstruments kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Gesetzes bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.