Kapitel 4, § 36

Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten

(1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte. 

(2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eine betriebliche Datenschutzbeauftragte, wenn 

a) sich bei ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen,

b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.

(3) Für mehrere kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder eine gemeinsame betriebliche Datenschutzbeauftragte benannt werden.

(4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist der Datenschutzaufsicht anzuzeigen.

(5) Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte  kann eine natürliche
oder eine juristische Person sein. Er oder sie kann Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine oder ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung erfüllen. Ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen, finden § 42 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz und § 42 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. 

(7) Zum oder zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf der- oder diejenige nicht benannt werden, der oder die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt ist oder dem die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt. Andere Aufgaben und Pflichten des oder der Benannten dürfen im Übrigen nicht so ausgestaltet oder umfangreich sein, dass der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen oder ihre Aufgaben nach diesem Gesetz nicht unabhängig bzw. umgehend nachkommen kann.

(8) Soweit keine Verpflichtung für die Benennung eines oder einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Erfüllung der Aufgaben nach § 38 in anderer Weise sicherzustellen.

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