
Kapitel 4, § 38
Aufgaben betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Betriebliche Datenschutzbeauftragte wirken auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gem. §§ 42 ff. wenden. Sie haben insbesondere
a) die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
b) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten,
c) die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen,
d) auf Anfrage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und
e) mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.