
Kapitel 5, § 39
Allgemeine Grundsätze
Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland, an eine internationale Organisation oder an ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Gesetz niedergelegten Bedingungen einhalten. Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekt.