Kapitel 6, § 42

Datenschutzaufsicht

(1) Der Diözesanbischof richtet für den Bereich seiner Diözese eine Datenschutzaufsicht als unabhängige kirchliche Behörde ein.

(2) Der Diözesanbischof bestellt für den Bereich seiner Diözese einen Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter oder eine Diözesandatenschutzbeauftragte als Leiterin der Datenschutzaufsicht; Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten kann nur eine natürliche Person bestellt werden.

(3) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und bei der Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse gemäß diesem Gesetz völlig unabhängig und ist nur dem kirchlichen Recht und dem für
die Kirchen verbindlichen staatlichen oder europäischen Recht unterworfen. Die Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. 
Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines oder ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner oder ihrer Amtszeit keine andere mit seinem oder ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen.

(5) Dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten wird die Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung gestellt, die er oder sie benötigt, um seine oder ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen zu können. Dies gilt auch für seine oder ihre Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten im Sinne des § 44 Absatz 2 lit. f). 
Er oder sie verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen
ist und veröffentlicht wird, und unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von der Diözese bestimmte Stelle, soweit hierdurch seine oder ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von der Datenschutzaufsicht selbst, von der Datenschutzaufsicht selbst, ggf. einer anderen
kirchlichen Stelle, angestellt wird. Die angestellten Mitarbeitenden unterstehen der Dienst- und
Fachaufsicht des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und können, soweit sie bei einer anderen kirchlichen Stelle angestellt sind, nur mit seinem oder ihrem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Die Mitarbeitenden sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben
während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.

(7) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. 
Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeitenden übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und seinen oder ihren Bereich in eigener Verantwortung. Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.

(9) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragter oder iözesandatenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst keine Auskunft zu geben. Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der
oder die Diözesandatenschutzbeauftragte entscheidet. Soweit diese Verschwiegenheit reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihm oder ihr nicht gefordert werden. Im Verfahren vor den kirchlichen Datenschutzgerichten darf er entsprechende Angaben unkenntlich machen. § 17 bleibt unberührt.

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