Kapitel 6, § 43

Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine oder ihre
Vertretung

(1) Die Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten durch den Diözesanbischof erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren und gilt bis zur Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den Nachfolger. Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte übt sein oder ihr Amt hauptamtlich aus.

(2) Zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er oder sie soll die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz haben. Als Person, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägt, mitverantwortet und
nach außen repräsentiert, muss er oder sie der katholischen Kirche angehören. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten.

(3) Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit dessen oder deren Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. Auf Antrag des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Diözesanbischof die Bestellung zurück.

(4) Das der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 beendet werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.

(5) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner oder ihrer Mitarbeitenden einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.

(6) Ist der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte an der Ausübung seines oder ihres Amtes dauerhaft verhindert oder endet sein oder ihr Amtsverhältnis vorzeitig und ist er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet, bestellt der Diözesanbischof bis zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Diözesandatenschutzbeauftragten oder die Diözesandatenschutzbeauftragte oder die Bestellung eines oder einer neuen Diözesandatenschutzbeauftragten übergangsweise eine Leitung. § 43 Abs. 2 gilt
entsprechend. Die übergangsweise Leitung hat sämtliche Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommen. Sie tritt nicht in die laufende Amtszeit des oder der bisherigen Diözesandatenschutzbeauftragten ein. Mit der Bestellung der übergangsweisen Leitung durch den Diözesanbischof endet die Vertretung
nach Satz 1.

(7) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(8) Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte und seine Mitarbeitenden dürfen, wenn ihr Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des oder der amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen
oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusagen, wird in der Regel erteilt. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für die Vertretung oder eine übergangsweise Leitung entsprechend.

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