
Kapitel 6, § 45
Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern sowie bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
(1) Handelt es sich bei dem Rechtsträger einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 um einen über- oder mehrdiözesanen kirchlichen Rechtsträger, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der Diözese zuständig, in der der Rechtsträger der kirchlichen Stelle seinen Sitz hat. Bei Abgrenzungsfragen gegenüber dem Bereich der Ordensgemeinschaften erfolgt eine Abstimmung zwischen dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten und dem oder der Ordensdatenschutzbeauftragten.
(2) Verfügt der über- oder mehrdiözesane kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 3 Absatz 1 über eine oder mehrere rechtlich unselbständige Einrichtungen, die in einer anderen Diözese als der Diözese ihren Sitz haben, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat, so gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz der Diözese und ist die Datenschutzaufsicht der
Diözese zuständig, in der der Rechtsträger seinen Sitz hat.
(3) In Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 verständigen sich die betroffenen Datenschutzaufsichten.