Kapitel 6, § 46

Zusammenarbeit kirchlicher Stellen mit den Datenschutzaufsichten

Die in § 3 Absatz 1 genannten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit 

a) den Anweisungen der Datenschutzaufsicht Folge zu leisten,

b) die Datenschutzaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; ihr ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, und während der Dienstzeit zum Zwecke von Prüfungen Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung
automatisierter Dateien dienen, zu gewähren, 

c) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durch die Datenschutzaufsicht zuzulassen.

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