Kapitel 6, § 46
Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten
Um zu einer möglichst einheitlichen Anwendung der Datenschutzbestimmungen beizutragen,
wirkt die Datenschutzaufsicht auf eine Zusammenarbeit mit den anderen Datenschutzaufsichten sowie den staatlichen und den sonstigen kirchlichen Aufsichtsbehörden hin.