Kapitel 7, § 49

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Bescheid der Datenschutzaufsicht

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet des Rechts auf Beschwerde bei  einer Datenschutzaufsicht (§ 48) das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden Bescheid der Datenschutzaufsicht. Dies gilt auch dann, wenn sich die Datenschutzaufsicht nicht mit einer Beschwerde nach § 48 befasst oder die betroffene Person
nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach § 48 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

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