
Kapitel 7, § 49b
Zuständigkeit der Datenschutzgerichte
(1) Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49 a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.
(2) Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.