Kapitel 7, § 49b

Zuständigkeit der Datenschutzgerichte

(1) Für gerichtliche Rechtsbehelfe nach den §§ 49 und 49 a ist das Interdiözesane Datenschutzgericht zuständig.

(2) Für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts ist das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zuständig.

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