
Kapitel 8, § 52a
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen
(1) Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.
(2) Besonderen schutzwürdigen Interessen - insbesondere von Minderjährigen - ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung
oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -
besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.