Kapitel 8, § 54a

Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen
Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen
des Missbrauchs

(1) An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und anderer Formen des Missbrauchs besteht ein überragendes kirchliches Interesse. Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf Grundlage spezifischer diözesaner Bestimmungen verarbeitet werden, die
die Offenlegung von personenbezogenen Daten von sexuellem Missbrauch betroffener Personen für Aufarbeitungs- und Forschungszwecke durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ausdrücklich regeln, darunter auch Regelungen, die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen lediglich im Falle einer Einwilligung betroffener Personen zulassen.

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