Kapitel 9, § 57
Übergangsbestimmungen
(1) Die bisherige Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bleibt unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 42 ff. Beachtung finden. Entsprechendes gilt für den bestellten Vertreter des Diözesandatenschutzbeauftragten.
(2) Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden.
(3) Vereinbarungen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag nach § 8 der Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in der bisher geltenden Fassung gelten fort. Sie sind bis zum 31.12.2019 an dieses Gesetz anzupassen.
(4) Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 sind bis zum 30.06.2019 zu erstellen.
(5) Die nach § 22 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) erlassene Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) im Erzbistum Hamburg vom 5. Oktober 2015 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 21. Jg., Nr. 10, Art. 127, S. 145 ff., vom 20. Oktober 2015) sowie alle weiteren datenschutzrechtlichen Regelungen bleiben, soweit sie den Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 30.06.2019, in Kraft.