Kapitel 2, § 2

Belehrung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulung

(1) Zu den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen im Sinne des § 5 KDG gehören die in den Stellen gemäß § 3 Absatz 1 KDG Beschäftigten im Sinne des § 4 Ziffer 24. KDG sowie die dort ehrenamtlich tätigen Personen (Mitarbeitende im Sinne dieser Durchführungsverordnung, im Folgenden: Mitarbeitende).

(2) Durch geeignete Maßnahmen sind die Mitarbeitende mit den Vorschriften des KDG sowie den anderen für ihre Tätigkeit geltenden Datenschutzvorschriften vertraut zu machen. Dies geschieht im Wesentlichen durch Hinweis auf die für den Aufgabenbereich der Person wesentlichen Grundsätze und Erfordernisse und im Übrigen durch Bekanntgabe der entsprechenden Regelungstexte in der jeweils gültigen Fassung. Das KDG und diese Durchführungsverordnung sowie die sonstigen Datenschutzvorschriften werden zur Einsichtnahme und etwaigen Ausleihe bereitgehalten oder elektronisch zur Verfügung gestellt; dies ist den Mitarbeitenden in geeigneter Weise mitzuteilen.

(3) Ferner sind die Mitarbeitende zu belehren über

a) die Verpflichtung zur Beachtung der in Absatz 2 genannten Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,

b) mögliche rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen das KDG und andere für ihre Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften,

c) das Fortbestehen des Datengeheimnisses nach Beendigung der Tätigkeit bei der Datenverarbeitung.

(4) Bei einer wesentlichen Änderung des KDG oder anderer für die Tätigkeit der Mitarbeitenden geltender Datenschutzvorschriften sowie bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit durch den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende hat insoweit eine erneute Belehrung zu erfolgen.

(5) Die Mitarbeitenden haben in nachweisbar dokumentierter Form eine Verpflichtungserklärung gemäß § 3 abzugeben. Diese Verpflichtungserklärung wird zu der Personalakte bzw. den Unterlagen des oder der jeweiligen Mitarbeitenden genommen. Diese oder dieser erhält eine Ausfertigung der Erklärung.

(6) Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß §5 KDG erfolgt durch den Verantwortlichen oder einen von ihm Beauftragten.

(7) Die Mitarbeitenden sind regelmäßig zu schulen.

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