Kapitel 3, § 10

Risikoanalyse

(1) Der Schutzbedarf personenbezogener Daten ist Die den individuellen Gegebenheiten entspringenden Risiken sind vom Verantwortlichen anhand einer Risikoanalyse festzustellen.

(2) Für eine Analyse der möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sind objektive Kriterien zu
entwickeln und anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Schadens für die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind auch Risiken, die durch – auch unbeabsichtigte oder unrechtmäßige – Vernichtung, durch Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung von oder unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten entstehen.

(3) Die identifizierten Risiken sind durch entsprechende Maßnahmen im Einklang mit § 6 zu behandeln.

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