§ 2

Sachliche Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften

(1) Die Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten sind zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsichten der Katholischen Kirche in Deutschland sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontroll-verfahren) findet nicht statt.

(2) Das Interdiözesane Datenschutzgericht prüft auf Antrag die vorangegangene Entscheidung der Datenschutzaufsicht über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Antragsteller können die betroffene Person oder der Verantwortliche im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG sein.

(3) Die betroffene Person verwirkt ihr Antragsrecht nach Absatz 2, wenn sie den Antrag später als ein Jahr nach Zugang der Ausgangsentscheidung geltend macht. Den Zugangszeitpunkt muss sie auf Verlangen nachweisen können.

(4) Der Antrag des Verantwortlichen richtet sich nach § 8 Absatz 2.

(5) Gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang dieser Entscheidung das Recht auf Beschwerde beim Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zu.

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