§ 6
Richter
(1) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die beisitzenden Richter der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Die mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Sind zum Ende der Amtszeit die neuen Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.
(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.
(3) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit
a) mit der Annahme der Rücktrittserklärung durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz,
b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz durch Dekret.
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt.
(4) Die Richter sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung auch nach Ende ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren.