§ 8
Verfahrenseinleitung
(1) Antragsbefugt ist, wer vorbringt, durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist auch gegeben, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine Mitteilung der Datenschutzaufsicht oder nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit Eingang der Beschwerde keine Entscheidung der Datenschutzaufsicht erfolgt ist.
(2) Der Verantwortliche kann gegen Entscheidungen der Datenschutzaufsicht binnen eines Monats nach Zugang derselben einen Antrag auf Überprüfung durch das Interdiözesane Datenschutzgericht stellen. Der Zugangszeitpunkt ist von ihm nachzuweisen.