§ 14
Ergebnis des Verfahrens
(1) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit Stimmenmehrheit.
(2) Es kann erkennen auf
a) Verwerfung des Antrags als unzulässig,
b) Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder
c) Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung.