Abschnitt 1, § 2

Beteiligte

(1) Beteiligte sind

1. die betroffene Person im Sinne des § 4 Nr. 1. KDG,

2. der Verantwortliche¹ im Sinne des § 4 Nr. 9. KDG,

3. der Auftragsverarbeiter im Sinne des § 4 Nr. 10. KDG,

4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der kirchlichen Datenschutzaufsicht zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann von Amtswegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

¹ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt adäquate andere Formen gleichberechtigt ein.

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