Abschnitt 2, § 11
Bestimmtheit, Form und Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Der Verwaltungsakt muss schriftlich erlassen und begründet werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann er auch in Textform oder mündlich erlassen werden. Ein mündlich erlassener Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen und mit einer Begründung
zu versehen; ein in Textform erlassener Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.
(3) In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die kirchliche Datenschutzaufsicht zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen
die kirchliche Datenschutzaufsicht bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(4) Einer wenigstens summarischen Begründung bedarf es,
1. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der kirchlichen Datenschutzaufsicht über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
2. wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
3. wenn sich dies aus einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift ergibt.
(5) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit die kirchliche Datenschutzaufsicht einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift.