§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) ohne Rücksicht auf deren Rechtsform oder Trägerschaft.

(2) Dieses Gesetz regelt als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) den Schutz von Patientendaten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) bei der Seelsorge unabhängig von der Form und der Art ihrer Verarbeitung.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar
Anwendung.

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