§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
a) „katholische Einrichtungen des Gesundheitswesens“ alle Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1, § 108 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2, § 111 SGB V in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich in katholischer Trägerschaft befinden.
b) „Patientendaten“ alle personenbezogenen Daten von Patienten der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens. Zu den „Patientendaten“ in diesem Sinne gehören auch personenbezogene Daten von Angehörigen, Begleitpersonen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, soweit sie der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten bekannt werden. Dies gilt ungeachtet ihrer Eigenschaft als „Dritte“ im Sinne des § 4 Nr. 12. KDG. Patientendaten sind „Gesundheitsdaten“ im Sinne des § 4 Nr. 17. KDG. Sie gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4 Nr. 2. KDG.
c) „Krankenhausseelsorger“ die mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestattete Person, die in einer vom Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementierten Seelsorge in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens tätig ist. Krankenhausseelsorger im Sinne dieses Gesetzes sind datenschutzrechtlich wie Beschäftigte im Sinne des § 4 Nr. 24. KDG zu behandeln. Ungeachtet dessen besteht in seelsorgerlichen Fragen kein Weisungsrecht des Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber dem Krankenhausseelsorger.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 KDG.