§ 3
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch einen
Krankenhausseelsorger
(implementierte Krankenhausseelsorge)
(1) Die Verarbeitung von Patientendaten durch einen Krankenhausseelsorger im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c) ist im Rahmen des § 11 Abs. 2 KDG zulässig, wenn im Rahmen des Behandlungsvertrages auf die konzeptionelle Implementierung von Krankenhausseelsorge und die damit einhergehende Einbindung eines Krankenhausseelsorgers in das Behandlungsteam in angemessener Form hingewiesen wird. Das im Einzelnen näher ausgestaltete und fundierte
Konzept zur Krankenhausseelsorge ist Bestandteil des Behandlungsvertrages; es ist zur Einsicht auszulegen oder bereitzuhalten.
(2) Die Verarbeitung von Patientendaten durch den Krankenhausseelsorger erfolgt unter der unmittelbaren datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verantwortlichen.