§ 4
Offenlegung von Patientendaten gegenüber einer mit Seelsorgeauftrag ausgestatteten Person zum Zwecke der Seelsorge (nicht implementierte Seelsorge)
Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden. Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c)), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestatteten Person auch bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung zum Zwecke der Seelsorge ausschließlich Vor- und Nachname des Patienten, seine Religion/Konfession, sein Aufenthaltsort in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens sowie das Aufnahmedatum offengelegt werden, soweit der Patient eine Religion/Konfession angegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Patient deutlich gemacht hat, dass er keine Seelsorge wünscht.