Kapitel 1, § 1
Schutzzweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen¹ davor zu schützen, dass er durch die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.
¹ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.