Kapitel 1, § 3
Organisatorischer Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende
kirchliche Stellen:
a) die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände,
b) den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
c) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines Verantwortlichen oder eines
Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn
diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt.