Kapitel 3, § 4

Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)

(1) IT-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind sämtliche technischen Einrichtungen, mittels derer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden.

(2) IT-Systeme sind insbesondere

1. hardwarebasierte IT-Komponenten (elektronische Geräte wie Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, eingebettete Systeme (z.B. IoT) oder vergleichbare technische Komponenten, die einzeln oder im Verbund betrieben werden können),

2. Softwarelösungen (lokal installierte oder netzwerkgestützte Programme und Anwendungen einschließlich betriebssystemnaher Software und Anwendungssoftware, die unmittelbar oder mittelbar an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind),

3. cloudbasierte Systeme und Dienste (Bereitstellungsformen wie Software as a Service (SaaS), Plattform as a Service (PaaS) oder Infrastructure as a Service (IaaS), die über netzwerkbasierte Umgebungen (insbesondere Internet oder Intranet) zugänglich sind und
zur Datenverarbeitung eingesetzt werden).

(3) Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.

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