
Kapitel 4, § 17
Maßnahmen des oder der Mitarbeitenden
Unbeschadet der Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG trägt jeder und jede Mitarbeitende die Verantwortung für die datenschutzkonforme Ausübung seiner Tätigkeit. Es ist ihm oder ihr untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem in der jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung liegenden Zweck zu verarbeiten.