§ 9
Ausschluss
Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er
a) selbst Beteiligter ist,
b) gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
c) in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
d) bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,
e) Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.