§ 15
Beschluss
(1) Der das Verfahren beendende Beschluss ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
(2) Er enthält neben dem Erkenntnis den Sachverhalt, die tragenden Gründe für die Entscheidung und einen Hinweis über die Möglichkeit eines Antrags nach § 17 Absatz 1.
(3) Der Beschluss wird allen Beteiligten unverzüglich mitgeteilt.