Seelsorge-PatDSG
Präambel
Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Patienten¹ bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) im (Erz-)Bistum … wird
das nachfolgende Gesetz erlassen.
Die Versorgung des Patienten in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens umfasst auch die Seelsorge. Diese ist der unmittelbare Ausdruck des Auftrags der Kirche zum Dienst an den Menschen. Seelsorge versteht sich ohne Ansehung der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit des Patienten in Ergänzung zur medizinischen, pflegerischen und sozialen Behandlung als spiritueller und ethischer Beitrag zu einer ganzheitlichen Behandlung („spiritual care“). Die Seelsorge ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt wird.
¹ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt andere Geschlechter gleichberechtigt ein.